Weitere Schritte zur Schulöffnung ab 22. Juni 2020

Einige Eckpunkte der organisatorischen und schulfachlichen Hinweise: 

 

  1. Wiederaufnahme des Unterrichts im Rahmen der verlässlichen SchulzeitAb dem 22. Juni 2020 soll für alle Jahrgänge der Grundschulen, der Grundstufen der Förderschulen, der Grundschulzweige an Kooperativen Gesamtschulen sowie der Grundschulzweige der verbundenen Schulformen und der Grundstufen an Integrierten Gesamtschulen und für die Vorklassen wieder der Präsenzunterricht im Rahmen der verlässlichen Schulzeit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes von in der Regel vier Zeitstunden für die Klassen 1 und 2 und in der Regel fünf Zeitstunden für die Klassen 3 und 4 stattfinden.Dieser Zeitraum kann für entsprechend angemeldete Kinder durch schulische betreuende Angebote bis 14.30 Uhr (generiert aus Ganztag und Pakt für den Nachmittag) oder durch die Betreuungsangebote der Schulträger ergänzt werden. Auf das Angebot der Notfallbetreuung für die Schülerinnen und Schüler bis Klasse 4 wird mit der Aufnahme des Unterrichts im Rahmen der verlässlichen Schulzeit ab dem 22. Juni 2020 verzichtet.
  2. Möglichkeit einer Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Unterrichtsteilnahmepflicht in Präsenzform zunächst bis zu den Sommerferien

Die Eltern haben die Möglichkeit, über die Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht zu entscheiden. Die Unterrichtsteilnahmepflicht (nicht die Schulpflicht) wird für eine Schülerin oder einen Schüler modifiziert, wenn die Eltern der Schulleitung in schriftlicher Form erklären, dass eine Teilnahme am Unterricht in der Schule nicht erfolgen soll.

  1. Organisation des Unterrichts Der Unterricht findet in einer konstanten Lerngruppe (Gesamtheit der Klassenzusammensetzung mit der üblichen Klassenstärke) in einem fest zugewiesenen Raum statt. Dadurch ist es möglich, das Abstandsgebot im Sinne der vorgegebenen Mindestabstände aufzuheben. Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Lerngruppe oder Klasse teil, der sie angehören. Die Klassenlehrkraft soll im größtmöglichen Stundenumfang im Unterricht in ihrer Klasse eingesetzt werden und kann – sollte ihr Stundenvolumen nicht ausreichend sein – zur Abdeckung des Unterrichts durch eine weitere Lehrkraft oder anderes pädagogisches Personal unterstützt werden. Für jede Klasse ist somit entweder der Einsatz der Klassenlehrkraft oder im Bedarfsfall eines festen Personalteams vorgesehen. Dabei ist wichtig, dass das in einer Klasse tätige Personal möglichst nur in genau einer Klasse und in einem Klassenraum eingesetzt wird. Die üblichen Hygiene-Regeln (Händewaschen, Desinfizieren) gelten weiterhin.
  2. Freistellung von Lehrkräften Die Freistellung von Lehrkräften sowie sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Unterricht an öffentlichen Schulen ist im Sinne der anstehenden Novellierung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus nur noch dann vorgesehen, wenn sie selbst oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind und ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt.

Quelle: Hessisches Kultusministerium